Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 42 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 42 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.07.2014 – IV ZR 204/13Lebensversicherung: Verrechnung der ausstehenden Prämie mit der Versicherungsleistung bei Tod eines Versicherten
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.